Der Widerrufsjoker
Die Bezeichnung „Widerrufsjoker“ findet man weder im Duden noch unter Wikipedia. Auch ist der Begriff „Widerrufsjoker“ kein rechtlicher Begriff. Allerdings ist der „Widerrufsjoker“ gerade bei Darlehensnehmern, die ihr Immobiliendarlehen umschulden oder ablösen wollen, momentan in aller Munde.
Wenn man vom „Widerrufsjoker“ spricht, ist im übertragenen Sinn gemeint, dass ein Darlehnsnehmer durch das Ziehen des Widerrufsjokers unter Umständen aus einem unliebsamen Darlehnsvertrag heraus kommt bei dem es normalerweise keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit gibt.
Dies trifft in erster Linie auf Immobiliendarlehnsverträge zu.
Der Widerrufsjoker kann allerdings nur dann „stechen“ wenn die Widerrufsbelehrung des betroffenen Darlehnsvertrages unzureichend ist. Das eine Widerrufsbelehrung unzureichend ist, kann viele verschiedene Gründe haben wie z.B. Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, fehlerhafte drucktechnische Darstellung, fehlende Überschriften sowie diverse inhaltliche Fehler, die den Darlehnsnehmer nicht oder nur schwerlich erkennen lassen können wann die Widerrufsfrist beginnt.
Was bedeutet eine unzureichende Widerrufsbelehrung für den Darlehensnehmer?
Eine Widerrufsbelehrung dient dazu dem Verbraucher / Darlehensnehmer, der mit einem Unternehmer (in diesem Fall ist das die Bank) einen Vertrag schließt, die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen durch eine entsprechende Erklärung von dem Vertrag zu lösen.
Die Widerrufsbelehrung muss den Darlehensnehmer unmissverständlich über sein Widerrufsrecht, den Beginn der Widerrufsfrist und die möglichen Widerrufsfolgen aufklären. Und zwar so, dass auch ein nicht rechtskundiger Leser diese Widerrufsbelehrung versteht.
Ist dies nicht der Fall, wird die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt und der Darlehnsnehmer kann seinen Vertrag „bis in alle Ewigkeit“ widerrufen.
Widerrufsjoker, Umschuldung oder Immobilienverkauf ohne Vorfälligkeitsentschädigung
Betroffene Darlehensnehmer haben, bei einer unzureichenden Widerrufsbelehrung, die Möglichkeit den sogenannten „Widerrufsjoker“ einzusetzen.
Wenn nämlich eine Bank, dem umschuldungs- oder ablösewilligen Darlehensnehmer eine meist sehr hohe Vorfälligkeitsentschädigung abverlangen will, kann der „Widerrufsjoker“ u.U. eingesetzt werden. Dazu ist es zunächst allerdings nötig den betroffenen Finanzierungs- oder Darlehnsvertrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf mögliche Fehler in der Widerrufsbelehrung prüfen zu lassen.
Sollte der Rechtsanwalt feststellen, dass die Widerrufsbelehrung Formfehler aufweist und somit unzureichend ist, kann der Darlehnsvertrag widerrufen werden. Im Falle eines wirksamen Widerrufs muss die Bank den Vertrag rückabwickeln und darf ihrem Kunden keine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann der Kunde ebenfalls noch die Rückzahlung möglicherweise bereits bezahlter Kosten und Gebühren (Bearbeitungsgebühr, Schätzkosten etc.) verlangen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung wurde bereits bezahlt
Auch in den Fällen, in denen ein Immobiliendarlehn bereits abgelöst und/oder umgeschuldet wurde und eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt wurde, kann der „Widerrufsjoker“ noch eingesetzt werden.
Gemäß der Rechtsprechung des BGH setzt eine unzureichende Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Lauf. Dies bedeutet, dass ein Vertrag dessen Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, jederzeit widerrufen werden kann und der „Widerrufsjoker“ auch in solchen Fällen noch einsetzbar ist.
Widerrufsjoker bei Verbraucherdarlehnsverträgen
Auch bei Verbraucherdarlehnsverträgen kann der Widerrufsjoker eingesetzt werden. Meistens sind hiervon Darlehnsverträge mit Restschuldversicherung betroffen. Bei möglichen Widerrufen solcher Verträge geht es in den meisten Fällen ebenfalls um unzureichende Widerrufsbelehrungen.
Was kostet eine anwaltliche Prüfung der Widerrufsbelehrung meines Vertrages?
Mit der Überprüfung Ihres Immobiliendarlehnsvertrages sollten Sie sich unbedingt an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Die Kosten einer solchen Prüfung sowie eine fallbezogene Erstberatung belaufen sich erfahrungsgemäß auf ca. 300,00 € bis 500,00 €.
Auch diverse Verbraucherverbände und -zentralen bieten ihren Mitgliedern eine solche Prüfung an. Außer den Mitgliedsbeiträgen werden auch hier, je nach Umfang der Prüfung/Beratung, weitere Kosten fällig.
Kostenlose Überprüfung von Darlehensverträgen
Mittlerweile gibt es einige Anbieter, die z.B. in Foren kostenlose Prüfungen von Darlehensverträgen anbieten. Meistens handelt es sich hierbei um Darlehensvermittler auf der Suche nach neuen Kunden. Ob dort tatsächlich eine anwaltliche Prüfung stattfindet ist fraglich.
Bevor Sie Ihre Darlehensverträge bei einem dieser Anbieter überprüfen lassen wollen, sollten Sie sich zuerst die Homepage des Anbieters genau ansehen. Durchforschen Sie die Seite nach Informationen über den Rechtsanwalt, der die Darlehensverträge prüft. Sollte diese Information nicht ersichtlich sein, erfragen Sie telefonisch oder per Mail den Namen des Rechtsanwalts. Im Zweifel setzten Sie sich direkt mit dem Rechtsanwalt in Verbindung und überprüfen die Angaben.
www.vertragswertcheck.de bietet Darlehensnehmern ebenfalls die Möglichkeit, ihre Darlehensverträge kostenlos überprüfen zu lassen.
Die hier gemachten Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar
und dienen lediglich der Information.
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