BGH-Urteil XI ZR 381/16 vom 21.02.2017

Mit seinem Urteil vom 21.02.2017 hat der BGH viele OLG-Urteile zu Gunsten der Verbraucher bezüglich zu den sog. „Präsensgeschäften“ zwar gekippt, den Verbrauchern andererseits allerdings möglicherweise die nächste Tür geöffnet.

In einer Passage dieses Urteils führte der BGH folgendes aus:

„Bei den gesetzlichen Vorgaben sowohl für das Widerrufsrecht als auch für die formelle und inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Halbzwingend ist nach dem hier intertemporal maßgeblichen Recht auch die Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F., den Verbraucher über die Bedingungen seines Widerrufsrechts inhaltlich vollständig deutlich (…) in Textform (…) – in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar macht – zu belehren.“

Im Grunde bedeutet dies nichts anderes, als das die Bank dem Kunden mindestens ein Dokument zur Verfügung stellen muss, aus dem klar hervorgeht, dass der Darlehensnehmer genau dieses unterschrieben hat. Da die meisten Banken ihren Kunden aber lediglich ein, für den Kunden bestimmtes, Duplikat seines Antrags/Vertrags zur Verfügung stellen, auf dem weder die Unterschrift des Kunden, noch die der Bank abgebildet ist, aushändigen, könnte dies bedeuten, dass aus diesem Grund der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hat.

Dieser Umstand ist nicht nur für Verträge nach dem 10.06.2010, sondern auch für die Verträge, bei denen die „Ausschlussfrist“  am 21.06.2016 abgelaufen war, interessant. Bei diesen, den sog. Altverträgen, würde es nicht mehr darauf ankommen ob die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, sondern lediglich darauf ob der Darlehensnehmer mindestens eine Kopie seines Antrags/Vertrages erhalten hat auf dem sich seine Unterschrift befindet.

Für diejenigen Darlehensnehmer, die damals nicht oder zu spät reagiert hatten eröffnen sich mit diesem Urteil möglicherweise neue Widerrufsgründe. Ob dies vom BGH tatsächlich so gewollt war wird die Zukunft zeigen. Bis dahin jedoch können sich betroffene Darlehensnehmer, bei einem Widerruf, durchaus auf dieses Urteil berufen.