Easy Credit (Teambank), Santander Bank, Uni Credit (Hypo Vereinsbank), Targobank, Credit Plus Bank… u.v.m.
Alle diese Banken haben in den vergangenen Jahren Kredite mit Restschuldversicherung gewährt und Kreditbearbeitungsgebühren und weitere sonstige Kosten wie z.B. Kontoführungsgebühren etc. verlangt. Da sich kaum ein Kunde dagegen zur Wehr gesetzt hatte, fühlten die Banken sich im Recht und sahen keine Veranlassung auf diese Kosten zu verzichten. Schließlich sind Zusatzkosten ein gutes Geschäft für die Banken.
Mittlerweile hat sich die Rechtslage zugunsten der Bankkunden geändert. Verschiedene Oberlandesgerichte z.B. haben die Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig erklärt. Der BGH sieht einen Kreditvertrag mit Restschuldversicherung als verbundenes Geschäft an. Weiterhin hat der BGH Kontoführungsgebühren für Kreditkonten für unzulässig erklärt.
Leider werden diese Gerichtsentscheidungen noch nicht von allen Amts- und Landgerichten umgesetzt. Doch es gibt Hoffnung für alle betroffenen Kreditnehmer.
Kreditbearbeitungsgebühren
Mittlerweile ist eindeutig geklärt, dass Kreditbearbeitungsgebühren zu Unrecht erhoben wurden und von der Bank zurück zu erstatten sind. Leider lassen es die meisten Banken aber trotz der eigentlich klaren Sachlage immer wieder auf eine Klage ankommen.
Wer seine Bearbeitungsgebühren mittels eines Musterschreibens (z.B. der Verbraucherzentrale) zurück verlangt bekommt meistens ein Antwortschreiben der Bank in dem sinngemäß steht, dass der Bank die OLG Urteile bekannt seien, diese allerdings nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnten und die Bank daher die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr verweigert.
Manche Banken berufen sich auch auf die Verjährung der Ansprüche. Dies ist allerdings auch nur zum Teil gerechtfertigt. Im Normalfall liegt die Verjährungsfrist bei 3 Jahren. Allerdings streiten sich die Rechtsgelehrten darüber, wann diese Frist zu laufen beginnt. Einige sind der Meinung, dass die Frist mit dem Abschluss des Kreditvertrages beginnt. Andere wiederum sagen, dass die Frist mit Beendigung des Vertrages beginnt und wieder andere sind der Meinung, dass die Frist erst bei Kenntnisnahme (also nach Bekanntwerden der OLG-Urteile) beginnt.
Diese Meinung vertreten bereits das Amts- und Landgericht in Stuttgart. Die Stuttgarter Gerichte sind der Meinung, dass die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2011 zu laufen beginnt. Die Folge dieser Auffassung ist, dass sämtliche Ansprüche zur Geltendmachung von Kreditbearbeitungsgebühren aus den Jahren 2003 bis 2011 erst zum 31.12.2014 verjähren. Hierzu gibt es bereits Urteile. Für alle Verträge ab 2012 beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.
Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat allerdings gezeigt, dass die meisten Banken sich nach wie vor im Recht fühlen und die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren verweigern. In diesen Fällen ist der Kreditnehmer gezwungen einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet allerdings Geld. Wer also keine Rechtsschutzversicherung hat muss den Rechtsanwalt und die Gerichtskosten zunächst aus eigener Tasche vorfinanzieren. Selbst wenn eine Rechtsschutzversicherung vorliegt und diese eine Deckungszusage erteilt, zahlt die Versicherung im Zweifel (bei Vergleich oder bei Unterliegen) lediglich die Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Sämtliche darüber hinaus anfallenden Kosten wie z.B. Abwesenheitsgeld, Reise- und Beherbergungskosten des eigenen Rechtsanwaltes werden von der Versicherung i.d.R. nicht übernommen. Diese hat der Mandant zu übernehmen weil die Versicherung den Standpunkt vertritt, der Mandant hätte einen Rechtsanwalt vor Ort (also am Sitz des zuständigen Gerichtes) beauftragen können. Alles in allem trägt der Mandant, auch bei dem Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung, u.U. ein Kostenrisiko.
Mit diesen Risiken des Kreditnehmers kalkulieren die Banken und lassen es in den meisten Fällen auf ein Gerichtsverfahren ankommen. In der Hoffnung, dass das Risiko für den Kreditnehmer zu hoch und nicht überschaubar ist. Dies ist auch der Grund warum die meisten Kreditnehmer eine Klage scheuen. Für die Banken bedeutet jede nicht eingereichte Klage bares Geld. Für den Fall, dass ein Kunde die Bank trotz aller Risiken verklagt und letztlich auch gewinnt, macht die Bank noch immer ein gutes Geschäft. Denn auf einen „Klagefall“ kommen mindestens 1000 Fälle, bei denen es erst gar nicht zu einer Klage kommt.
Restschuldversicherung widerrufen (verbundenes Geschäft)
Die Gesetzeslage ist eindeutig. Leider ist es noch nicht bei allen Gerichten angekommen, dass ein Kreditvertrag, der eine Restschuldversicherung beinhaltet deren Prämien ganz oder teilweise durch den Kreditbetrag finanziert worden sind, ein verbundenes Geschäft darstellt (BGH XI ZR 45/09).
„Der Begriff des verbundenen Geschäftes wurde 1990 mit dem Verbraucherkreditgesetz eingeführt (§ 9 VerbKrG). 2002 wurde das Verbraucherkreditgesetz in § 358 BGB übernommen.“
Verbundene Verträge sind zwei Verträge, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Eine wirtschaftliche Einheit zweier Verträge ist nach § 358 BGB anzunehmen, wenn beispielsweise der Unternehmer neben der Lieferung einer Ware zusätzlich selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder wenn der Unternehmer bei der Vermittlung eines Kreditvertrages mitwirkt und der Kreditvertrag der Finanzierung des Leistungsvertrags dient“. Quelle: Wikipedia
Ein Darlehensvertrag mit Restschuldversicherung, deren Prämien durch das Darlehen finanziert werden, ist folglich ein verbundenes Geschäft. Da der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag zwar verbunden aber trotz dieser Verbundenheit, dennoch zwei eigenständige Verträge sind, muss jeder einzelne eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese Widerrufsbelehrungen müssen allerdings aufeinander Bezug nehmen. Ist dies nicht der Fall, sind entweder beide oder zumindest eine der beiden Widerrufsbelehrungen unzureichend.
Eine unzureichende Widerrufsbelehrung bewirkt, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Das wiederum bewirkt, dass der betroffene Vertrag jederzeit widerrufen werden kann.
Die Gerichte in Stuttgart (Sitz der Credit Plus Bank) haben dies bereits erkannt und folgen mit ihren Entscheidungen ausnahmslos dem BGH.
In Mönchengladbach (Sitz der Santander Consumer Bank) sieht es etwas anders aus. Hier tendieren die Richterinnen und Richter zwar auch in die Richtung des BGH, allerdings noch sehr zögerlich.
Völlig anders in Düsseldorf (Sitz der Targobank, ehem. Citibank) und Nürnberg (Sitz der Teambank/Easy Credit) . In Nürnberg wird die Rechtsprechung des BGH völlig ignoriert. Das Amtsgericht Nürnberg ist der Meinung dass bei einem Kreditvertrag mit Restschuldversicherung kein verbundenes Geschäft vorliegt.
Die Düsseldorfer Gerichte sind sich zwar einig, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, die Verträge aber nicht mehr widerrufbar sind, wenn diese bereits abgelöst wurden. Hier werden die Verbraucher wohl auf eine BGH Entscheidung warten müssen.
Für Kunden oder Targobank und/oder der Teambank/Easy Credit gibt es aber eine „Hintertür“. Der Verbraucher, soweit dieser eine natürliche Person ist, hat die Möglichkeit das für seinen Wohnsitz/ Erfüllungsort des Vertrages zuständige Gericht anzurufen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass eine Klage gegen z.B. die Targobank nicht zwingend in Düsseldorf (Hauptsitz der Targobank) und gegen die Teambank / Easy Credit, nicht zwingend in Nürnberg (Hauptsitz der Teambank / Easy Credit) eingereicht werden muss. Eine entsprechende Klage kann auch bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erfüllungsort des Vertrages (also die Filiale der Bank, meistens auch der Wohnort des Kreditnehmers) bei Vertragsabschluss gelegen hat.
5 verschiedene Gerichtsstandorte
und 5 unterschiedliche Rechtsauffassungen
Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass sogar an ein und demselben Gericht teilweise unterschiedliche Meinungen und Rechtsauffassungen herrschen. Manchmal kommt es auch nur auf den Richter an, der über den Fall zu entscheiden hat.
Es gibt Richterinnen und Richter, die sich im Vorfeld entweder mit dem Fall überhaupt nicht befasst und auseinandergesetzt haben und/oder sich in diesem speziellen Fachgebiet nicht auskennen. In solchen Fällen kann die richterliche Entscheidung zum „Glücksspiel“ werden.
Aufgrund dieser Erfahrungen gewinnt das Sprichwort
„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“
immer mehr an Bedeutung.
Es ist allerdings auch festzustellen, dass die Gerichte (Düsseldorf ausgenommen) vermehrt „verbraucherfreundlich“ urteilen oder zumindest bemüht sind, einen für alle Parteien zufriedenstellenden Vergleich herbei zu führen.
Bezogen auf die Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen mit Restschuldversicherung und unzureichender Widerrufsbelehrung/en werden in den kommenden 3 Monaten noch zwei richtungsweisende Urteile des OLG Stuttgart erwartet.
In einem Fall geht es darum, das Urteil des LG Stuttgart zu bestätigen in dem festgestellt wurde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fall um ein verbundenes Geschäft handelte, die Widerrufsbelehrungen unzureichend waren und der, bereits abgelöste Darlehensvertrag, noch widerrufbar war.
Der andere Fall befasst sich mit der fehlerhaften Abrechnung eines Darlehensvertrages. In diesem Fall hatte die Bank dem Kreditnehmer die „nicht verbrauchten“ Prämien der Restschuldversicherung nicht in voller Höhe erstattet. Das LG Stuttgart hatte festgestellt, dass dem Darlehensnehmer nicht nur die „nicht verbrauchten“ Prämien zurückerstattet werden müssen, sondern die gesamte Prämie.
Beide OLG Entscheidungen könnten die Rechte der Verbraucher entscheidend verbessern und u.U. auch andere Gerichte davon überzeugen, sich an diesen Urteilen zu orientieren.
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