Rechtschutzversicherung widerrufen statt kündigen
„Santander Bank, Widerruf von Darlehensverträgen ab Juni 2010“
Auch Darlehensverträge der Santander Consumer Bank, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden sind widerrufbar.
Mit der Änderung und Einführung des Musters der Anlage 6 zu Artikel 247 §6 Absatz 2 und §12 Absatz 1 „neuen Widerrufsbelehrungen“ im Juni 2010 hat sich auch bei der Santander Consumer Bank einiges geändert.
Die Santander Consumer Bank hat ab Juni 2010 das „neue Muster für Widerrufsbelehrungen“ weitestgehend übernommen, sodass diese Widerrufsbelehrungen, im Gegensatz zu den bis zu diesem Datum verwendeten Widerrufsbelehrungen, einer rechtlichen Prüfung weitestgehend Stand halten.
Weiterhin hat die Santander Consumer Bank auch die Inhalte ihrer Darlehensverträge entsprechend angepasst. Allerdings finden sich auch in diesen Verträgen einige Fehler sodass die Möglichkeit besteht auch diese Verträge ggf. zu widerrufen.
Widerruf aufgrund von Fehlern in der Widerrufsbelehrung
Die meisten Fehler allerdings finden sich in der Widerrufsbelehrung zur Ratenschutzversicherung. Diese hält sich in keiner Weise an das Muster für Widerrufsbelehrungen (Anlage zu §8 Absatz 5 Satz 1 VVG).
Bereits in ersten Abschnitt „Widerrufsrecht“ entspricht der erste Satz nicht dem Muster. Die folgenden Absätze „Widerrufsfolgen“ und „Besondere Hinweise“ entsprechen dem Muster ebenfalls nicht. Der letzte Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“ ist im Muster überhaupt nicht vorgesehen und enthält obendrein auch noch falsche und irreführende Angaben.
In diesem Abschnitt ist der erste Satz entscheidend. Zitat: „Hat die versicherte Person den RSV-Beitrag durch ein Darlehen finanziert und widerruft sie ihre Beitrittserklärung zur RSV, ist sie auch an den Darlehensvertrag in Höhe des Finanzierungsaufwandes für den RSV-Beitrag nicht mehr gebunden, da beide Vertragsverhältnisse insoweit eine wirtschaftliche Einheit bilden“.
Die vorgenannte Aussage steht im krassen Gegensatz zu der Aussage in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag. Hier heißt es: „Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrages auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden“.
Derjenige Darlehensnehmer, der sich nur von der RSV trennen möchte steht nun vor einer fast unlösbaren Aufgabe. Auf der einen Seite wird darauf hingewiesen, dass der Widerruf des einen Vertrages sich auch auf den anderen auswirkt. Andererseits bekommt er die Information die RSV lasse sich separat widerrufen, was aber wiederum nicht zu der Aussage im Darlehensvertrag passt. Aufgrund dieser unterschiedlichen und verwirrenden Aussagen verzichtet der Darlehensnehmer wahrscheinlich generell auf sein Widerrufsrecht um den Fortbestand seines Darlehens nicht zu gefährden. Denn in den meisten Fällen ist das Geld des Darlehens bereits ausgegeben oder verplant.
Dies spielt der Bank natürlich in die Karten. Sie schafft bewusst oder (unbewusst?) eine Situation in der der Darlehensnehmer nicht eindeutig erkennen kann, wie er sich richtig verhalten soll ohne dass ihm ein möglicher Schaden entsteht.