Recht bekommt in vielen Fällen nur diejenigen, die es sich leisten können.
Die perfiden Methoden der Banken.
Tagtäglich erreichen uns Anfragen und Hilferufe von Menschen, die sich von ihrer Bank betrogen fühlen oder einfach nur aus ihren ungünstigen Krediten heraus wollen.
Hier beginnt der harte Kampf mit den Banken.
Wie bereits allgemein bekannt ist, sind fast 100% der alten Kredit-und Darlehensverträge, die zwischen Januar 2003 und Mai 2010 abgeschlossen wurden, fehlerhaft und von daher widerrufbar.
Bei den neueren Kredit- und Darlehensverträgen, die ab Juni 2010 abgeschlossen wurden, liegt die Quote bei etwa 50%.
Verbraucher – Kreditverträge mit Ratenschutzversicherung (RSV) zwischen Januar 2003 und Mai 2010
Bei diesen Verträgen sind die fehlerhaften Formulierungen und Vertragsinhalte vielfältig. Besonders stechen allerdings die Fehler in den Widerrufsbelehrungen vor. Beinahe sämtliche Kreditverträge weisen in ihren Widerrufsbelehrungen nicht auf den wechselseitigen Bezug zwischen Kreditvertrag und Ratenschutzversicherung hin.
Im Klartext: Wenn der Darlehensnehmer einen der beiden Verträge widerruft, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden.
Wegen dieses fehlenden Bezugs sind sämtliche Kreditverträge des o.g. Zeitraums widerrufbar.
Verbraucher – Kreditverträge mit Ratenschutzversicherung (RSV) ab Juni 2010
Im Juni 2010 wurde seitens der Banken eine Verbraucherrichtlinie der EU umgesetzt. In diesem Zuge wurde auch das neue Muster für Widerrufsbelehrungen von den Banken angewandt. Allerdings hat auch dieses Muster seine Schwächen vgl. OLG München Az.: 17 U 334/15. Dieses Urteil konnte sich bisher allerdings bei anderen Gerichten leider noch nicht durchsetzen.
Im Zuge der neuen Verbraucherrichtlinie müssen die Banken dem Kreditnehmer aber weitaus mehr Informationen erteilen als bisher. Nun kommt es darauf an, ob die Bank dieser Informationspflicht nachgekommen ist. Der §492 Abs. 2 BGB regelt den genauen Informationsinhalt, den die Bank dem Kreditnehmer mitzuteilen hat. Da es sich hierbei um eine Vielfalt nötiger Informationen handelt, die dem Kreditnehmer mitgeteilt werden müssen, damit er in die Lage versetzt wird, sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß ausüben zu können, kommt es auch hier zu missverständlich formulierten oder gar unterlassenen Informationen, aufgrund derer auch diese Verträge widerrufen werden können.
Besonders gravierend sind die teils gänzlich fehlerhaften Widerrufsbelehrungen der Ratenschutzversicherungen (RSV). Wie oben bereits erwähnt müssen die Widerrufsbelehrungen des Kreditvertrages und die der Ratenschutzversicherung (RSV) aufeinander Bezug nehmen. Dies ist insbesondere bei der Santander Consumer Bank nicht der Fall.
Der gerichtliche „Leidensweg“
Ausgehend davon, dass der Widerruf eines Kreditvertrages vom Kreditnehmer erklärt und von der Bank abgelehnt wurde beginnt nun der Klageweg. Nach Einreichung einer entsprechenden Klage beim zuständigen Gericht kommt es zum Gerichtstermin. Die Entscheidungen der einzelnen Gerichte können unterschiedlicher nicht sein. Bei einem Gericht wird der Klage stattgegeben. Bei einem anderen Gericht nicht. Manchmal kommt es bei ein und demselben Gericht sogar darauf an, an welchen Richter man gerät. Nicht alle Richter am selben Gericht vertreten die gleiche Meinung. So z.B. beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht in Düsseldorf (hier werden die Fälle gegen die Targobank verhandelt) und Nürnberg (hier geht es i.d.R. gegen die Teambank/EasyCredit).
In Mönchengladbach (Santander Consumer Bank) herrschen klarere Verhältnisse. Hier werden die Klagen gegen die Bank, wider besserem Wissen, zu mehr als 90% abgewiesen.