Es kommt langsam Bewegung in die Thematik „Widerruf von RSV Verträgen“.

Da die meisten Gerichte bei Widerrufen von abgelösten Darlehensverträgen die „Verwirkung“ des Widerrufsrechts annehmen haben unsere Anwälte ihre Strategien angepasst. Im Zweifel werden nunmehr nicht nur die Darlehensverträge sondern zusätzlich auch die RSV-Verträge widerrufen.

Die allermeisten Widerrufsbelehrungen der RSV-Verträge enthalten, wie die der Darlehensverträge, erhebliche Fehler. Nach Meinung von Rechtsexperten wäre in einem solchen Fall allerdings das VVG (Versicherungsvertragsrecht) anzuwenden. Dies bedeutet, dass eine andere rechtliche Ausgangslage vorliegt.

Die ersten Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach gingen allerdings verloren. Das Gericht wies die Klagen mit dem Argument ab, dass bei den RSV-Verträgen nicht der Darlehensnehmer sondern die Santander Bank Versicherungsnehmer sei und es sich bei dem Widerrufsrecht bezogen auf die RSV lediglich um ein „vertragliches“ und nicht um ein „gesetzliches“ Widerrufsrecht des Darlehensnehmers handelt.

Berufungen gegen diese Urteile sind bereits eingelegt und werden wohl noch in diesem Jahr vor dem OLG Düsseldorf verhandelt.

Das Landgericht Nürnberg ist sich in diese Fällen (Antragsgegner Teambank) nicht so sicher. Hier hatte das Gericht, in dem ersten zu verhandelnden Fall, wegen der unsicheren Rechtslage einen Vergleich vorgeschlagen, der von beiden Parteien angenommen wurde. In weiteren Fällen gegen die Teambank kam diese bereits von sich aus auf die Kläger zu und bot entsprechende Vergleiche an.

Weiterhin sehen unsere Partneranwälte gute Chancen gegen die angeblich „freiwillig“ abgeschlossenen Ratenschutzversicherungen vorzugehen. In einem Urteil untersagte der „Oberste österreichische Gerichtshof (OGH) der Santander Consumer Bank die Verwendung einer bestimmten Vertragsklausel. Diese Klausel kommt in deutschen Darlehensverträgen zwar nicht vor, die Kernaussagen der Vertragstexte sind allerdings ähnlich.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – gegen die Santander Consumer Bank GmbH eine Verbandsklage wegen falscher Angaben zum effektiven Jahreszinssatz bei Verbraucherkrediten.

„Der OGH untersagt der Bank die weitere Verwendung und Berufung auf eine gesetzwidrige Klausel und eine Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes ohne die Berücksichtigung der Kosten einer (Kredit-)Restschuldversicherung, die gemeinsam mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird oder – als bestehende Versicherung – zur Besicherung des Kredites verwendet wird“ (OGH 13.9.2013, 44/13s).

Die gesetzliche Folge der Angabe eines zu geringen effektiven Jahreszinssatzes ist, dass der vertraglich vereinbarte Sollzinssatz so zu verringern ist, dass er dem angegeben effektiven Jahreszinssatz entspricht. Die Bank hat allen Kunden die neuen (geringeren) Raten bekanntzugeben (siehe VKrG § 9); bis zur Bekanntgabe können die Kreditnehmer weitere fällige Ratenzahlungen zurückbehalten.

Vorgenanntes Verfahren ist leider nicht 1:1 auf deutsches Recht anwendbar, bietet aber die Möglichkeit einige Argumentationen des Urteils zu übernehmen und ggf. an deutsche Rechtsvorschriften anzupassen.

Sollten deutsche Gerichte diesen Argumentationen folgen, könnte die nächste große Klagewelle auf die Banken zurollen.