Leider verbreiten sich derzeit einige Fehlinformationen – sogenannte „fake news“ – bezüglich der Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen neueren Datums. In diesen Nachrichten wird u.a. behauptet, dass sämtliche Darlehensverträge nach 2015 keine Fehler mehr enthalten aufgrund derer ein möglicher Widerruf nicht mehr möglich sei. Vor allem Banken sind sehr daran interessiert, dass sich diese Nachricht verbreitet, um so Darlehensnehmern die Hoffnung auf einen Widerruf zu nehmen.
Behauptung ist falsch
Wir von Vertragswertcheck können sagen, dass diese Behauptung definitiv falsch ist. Auch in vielen neueren Darlehensverträgen, die nach 2015 abgeschlossen wurden, konnten wir gravierende Fehler finden.
Ebenfalls wird oft behauptet, dass bereits abgelöste Darlehensverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zwar widerrufbar seien, das Widerrufsrecht jedoch „verwirkt“ sei. Auch dies ist leider nur die halbe Wahrheit. Zwar nehmen manche Gerichte bei abgelösten Darlehen die „Verwirkung“ des Widerrufsrechts an, allerdings gibt es auch Gerichte (wie z.B. das OLG Düsseldorf, insbesondere der 7. Zivilsenat) die, wie vom Gesetzgeber gewollt, sehr hohe Anforderungen an die „Verwirkung“ eines Rechts stellen. In den meisten Fällen reichen die, von den Banken vorgetragenen Argumente allerdings nicht aus um eine „Verwirkung“ zu begründen.
BGH sollte sich eindeutig positionieren
In den Fällen, in denen seitens des Gerichts „Verwirkung“ angenommen wird lohnt es sich i.d.R. die nächste Instanz anzurufen. Es ist an der Zeit, dass der BGH sich in naher Zukunft eindeutig zu diesem Thema positioniert.
Rechtsanwälting Pulver-Dubas betreut derzeit mehrere Verfahren die teilweise bereits BGH anhängig sind. Sollte es hierzu demnächst eine Entscheidung geben, egal wie diese ausfallen wird, haben geschädigte Kunden verschiedener Banken zumindest Klarheit darüber ob die Rechtsprechung zukünftig das vom Gesetzgeber gewollte „ewige Widerrufsrecht“ umsetzen wird.