Gerichte machen es sich einfach
Am 12.06.2016 hatte der BGH, unter dem Aktenzeichen XI_ZR_501/15, zum wiederholten Mal über die „Widerrufbarkeit“ eines bereits abgelösten Darlehensvertrages zu entscheiden.
Die Kernaussage des BGH war, dass der Widerruf eines bereits abgelösten Darlehensvertrages u.U. verwirkt sein könnte. Dies allerdings richte sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH-Urteil vom 09.10.2013, Az. XII_ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN)
Dem gegenüber steht allerdings die Tatsache, dass das Widerrufsrecht vom Gesetzgeber auf „ewig“ konzipiert wurde.
Wenn der BGH nun sagt: „Das ein Widerrufsrecht verwirkt sein könnte“, sagt er damit gleichzeitig aber auch das Gegenteil, nämlich dass es genauso nicht verwirkt sein könnte. Diese Formulierung des BGH lässt Spekulationen in alle Richtungen zu.
Um eine „Verwirkung“ eines Rechts herbei zu führen müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen.
1. Das Zeitmoment
Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein. Was ein „längerer Zeitraum“ ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mit anderen Worten, das Zeitmoment beginnt – da keine sonderlich hohen Anforderungen diesbezüglich bestehen – wenn der Berechtigte von den Umständen Kenntnis erlangt, die seinen Anspruch begründen. (Quelle: Wikipedia)
Da ein durchschnittlicher, rechtsunkundiger Verbraucher/Darlehensnehmer nicht erkennen kann ob ihm aufgrund möglicher Vertragsfehler oder gar einer unzureichenden Widerrufsbelehrung, auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, ein Widerrufsrecht zusteht ist das Zeitmoment weitestgehend außer Acht zu lassen. Denn in den allermeisten Fällen erfährt der Darlehensnehmer erst beim Beratungsgespräch mit seinem Anwalt von der Fehlerhaftigkeit seines Darlehensvertrages.
2. Das Umstandsmomet
Der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt und durfte sich darauf einstellen, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Umstandsmoment liegt mithin vor, wenn der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird.
Das Umstandsmoment liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. (Quelle: Wikipedia)
Auszug aus dem BGH-Urteil vom IIV_ZR_177/13 vom 23.01.2014
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 – EnZR 16/12, RdE 2013, 369 Rn. 13; Urteil vom 20. Juli 2010 – EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 20 – Stromnetznutzungsentgelt IV, jew. m.w.N.). Allein der Ablauf einer gewissen Zeit nach Entstehung des Anspruchs vermag das notwendige Umstandsmoment nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 25 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353).
Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der Unternehmer (bei Darlehensverträgen i.d.R. die Bank, den Umstand der „ewigen Widerrufbarkeit“, durch das Erteilen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst herbeigeführt hat.
Weiterhin stellt sich die Frage ob die Rückzahlung eines Geldbetrages , der sich beim Widerruf eines durchschnittlichen Verbraucherdarlehensvertrages meistens im Bereichen von wenigen Hundert Euro bis zu einigen Tausend Euro beziffern lässt, für die Bank einen „unzumutbaren Nachteil“ darstellt.
Der IV. Zivilsenat des BGH (zuständig für Versicherungsangelegenheiten) geht stets davon aus, dass auch bereits abgewickelte Verträge widerrufbar seien und der Verwirkung nicht unterliegen.
Leider nehmen sehr viele Amts- und Landgerichte „den vom XI. Zivilsenat des BGH zugespielten Ball“ sehr gerne auf und weisen Widerrufsklagen mit der Begründung der „Verwirkung“ ab. Die Feststellung und Würdigung der einzelnen Umstände, wie vom BGH vorgegeben, fällt dabei meistens unter den Tisch. Es scheint so, als sei den Richtern und Richterinnen eher daran gelegen ihre „Aktenberge“ zügig abzuarbeiten als sich intensiv mit dem einzelnen Fall zu befassen.
Das wissen auch die Rechtsabteilungen der Banken. In ihren Klageerwiderungen sind seit besagtem BGH Urteil sehr viele frühere Argumente, die eine Klageabweisung herbeiführen sollten, gar nicht mehr aufgeführt. Mittlerweile bestehen die Hauptargumente größtenteils darin, zu erklären warum das Gericht die Verwirkung des Widerrufsrechts annehmen sollte.
Hartnäckig bleiben
Es gibt aber auch Gerichte die sich im Vorfeld tatsächlich mit den näheren Umständen des Einzelfalls vertraut machen. Hierzu bedarf es allerdings auch der richtigen Strategie des Klägeranwalts. Ein versierter Rechtsanwalt kann eine Klage sowie die darin enthaltenen Anträge derart geschickt formulieren, dass ein Gericht zumindest darüber nachdenkt weder Verwirkung noch Rechtsmissbrauch anzunehmen.
Selbst bei Gerichten von denen bekannt ist, dass sie bei abgelösten Darlehensverträgen gern die Verwirkung des Widerrufsrechts annehmen, kommt es immer wieder vor, dass einige Klageargumente bzw. Zusatz- und Feststellungsanträge derart stichhaltig sind um das Gericht zumindest zu einem angemessenen Vergleichsvorschlag zu bewegen.
Fazit: Nicht jede Widerrufsklage eines bereits abgelösten Darlehensvertrages ist zum Scheitern verurteilt. Mit der Mandatierung eines, genau auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten, Rechtsanwalts stehen die Chancen recht gut zumindest einen Teil seiner berechtigten Forderung erstattet zu bekommen.
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