Lassen sie ihren Darlehensvertrag vor der Ablösung/Umschuldung unbedingt prüfen.
Wie in dem Bericht „Justitia verspielt ihren guten Ruf“ bereits beschrieben, tendieren die meisten deutschen Gerichte dazu, bereits abgelöste und/oder umgeschuldete Darlehensverträge für nicht mehr widerrufbar zu erklären. Widerrufsklagen werden meistens abgewiesen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es daher umso wichtiger seinen laufenden Darlehensvertrag vor der Ablösung/Umschuldung prüfen zu lassen. In den meisten Fällen finden sich Vertragsfehler, die einen Widerruf rechtfertigen würden. Wer sein Darlehen sowieso ablösen möchte sollte den Vertrag nicht kündigen sondern vor der Ablösung/Umschuldung widerrufen.
Dies gilt auch für Ablösungen, die erst in den kommenden 3 Jahren geplant sind.
Wird der Darlehensvertrag vor seiner vollständigen Beendigung widerrufen, kann die Bank, in einer möglichen späteren Gerichtsverhandlung das Argument der „Verwirkung“ gem. §242 BGB nicht anführen.
Sicherlich wird die Bank den Widerruf ablehnen. Dies spielt zunächst erst einmal keine Rolle. Wichtig ist, dass der Widerruf erklärt wurde (sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein und zusätzlich noch per Fax oder E-Mail mit entsprechendem Protokoll). Danach kann das Darlehen abgelöst/umgeschuldet werden. Mögliche Rückforderungsansprüche können dann im Nachgang von einem spezialisierten Anwalt errechnet und geltend gemacht werden.
In den meisten Fällen wird sich der Darlehensnehmer wundern wie viel Geld die Bank ihm zu viel berechnet hat.