BGH weist auf Berechnung des Verzugsschadens hin
In seinem Beschluss XI ZR 366/15 vom 12.01.2016 wies der elfte Zivilsenat des BGH nochmals auf die Berechnungsweise des Verzugsschadens bei z.B. Widerrufen von Darlehensverträgen hin.
Bisher akzeptierten die meisten deutschen Gerichte die Verzugsschadensberechnung lediglich bis zum Tag der Darlehensablöse.
Der BGH bestätigte nun mit o.g. Beschluss die Berechnung des Verzugssachadens bis zum Tag des Widerrufs.
Beispiel:
Ein Darlehensnehmer hatte im Januar 2008 einen Darlehensvertrag mit einer Ratenschutzversicherung (RSV) abgeschlossen. Die erste Rate wurde im Februar 2008 gezahlt. Dieser Vertrag wurde im Mai 2010 abgelöst. Insgesamt lief der Vertrag demnach 17 Monate und es wurden in dieser Zeit 8.500 € an die Bank gezahlt. Der, im Mai 2010 gezahlte Ablösebetrag belief sich demnach auf 6.936,54 €. Im Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Verträge (Darlehen und/oder RSV) nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und somit fehlerhaft waren. Der Darlehensvertrag wurde demnach im Mai 2015 widerrufen.
Nach erfolgreichem Widerruf wandelt sich das Darlehen in ein sogenanntes „Rückabwicklungsverhältnis“ um. Die bedeutet, dass der Bank lediglich die Rückzahlung des „Nettodarlehensbetrages“ zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung (nachzuschlagen in den Zeitreihen der Bundesbank) zusteht.
Der Darlehensnehmer kann nun folgende Verzugsschadenberechnung anstellen:
Forderung der Bank
Forderung des Darlehensnehmers
In diesem Beispiel könnte der Darlehensnehmer einen Betrag i.H.v 9.887,21 € bei der Bank einfordern. Bei Berechnung des Verzugsschadens bis zum Tag der Ablöse würde sich immerhin noch ein Forderungsbetrag i.H.v. 4.137,49 € ergeben.
Leider tun sich die meisten Gerichte noch sehr schwer damit, den o.g. BGH Beschluss umzusetzen. Frau RAin Pulver-Dubas hat z.Zt. einige Fälle mit dieser Berechnungsweise des Verzugsschadens in Bearbeitung. Es bleibt daher abzuwarten wie sich die Gerichte entscheiden werden. Sollten sowohl die erste als auch ggf. die zweite Instanz gegen die Anwendung dieser Berechnung aussprechen, wird es wohl wieder auf den BGH ankommen. Dabei ist allerdings nicht anzunehmen, dass der BGH seine eigenen Entscheidungen aufhebt.