Kredite mit Restschuldversicherung
die vor 2010 abgeschlossen wurden, können wegen eines Formfehlers in der Widerrufsbelehrung auch nach Jahren widerrufen werden.
Die Rechtslage bei der RSV
Die Rückabwicklung der Kredite zum Marktzins und ohne die überteuerte Versicherung (BGH-Urteile vom 15.12.2009 und 18.01.2011) führt zu einer erheblichen Entlastung für den Kunden. Laufende Kredite sind bei Widerruf und Neuberechnung möglicherweise schon abbezahlt und der Kunde kann die Zahlung weiterer Raten verweigern. Bei bereits zurück bezahlten oder umgeschuldeten Krediten hat der Kunde die Möglichkeit, sein zu viel bezahltes Geld von der Bank zurück zu fordern.
Das folgende Beispiel zeigt einen typischen Ratenkredit, wie er tausendfach abgeschlossen wurde:
Der nebenstehende Kredit sieht nicht nur teuer aus, er ist in Wirklichkeit noch viel teurer, als es auf den ersten Blick den Anschein erweckt. Das liegt daran, dass der angegebene Effektivzins lediglich die Bearbeitungsgebühr enthält und nicht die teure Restschuldversicherung! Der effektive Jahreszins beträgt, rechnet man die RSV mit ein, nicht 13,78% sondern 23,08% (siehe Kreditrechner).
Jemand, der Erfahrungen im Berechnen von Krediten hat, würde diesen Kredit niemals abschließen.
Bei diesem Beispiel einer Widerrufsbelehrung fehlt ein entscheidender Punkt, der nach dem BGH-Urteil vom 15.12.2009 (XI ZR 45/09) große Folgen hat.
Es fehlt der Hinweis darauf, dass der Kreditnehmer durch den Widerruf des Kreditvertrages ebenfalls nicht mehr an die RSV gebunden ist.
Damit ist diese Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und beide Verträge (Kreditvertrag und RSV) können heute noch wirksam widerrufen werden.
In einigen Widerrufsbelehrungen gibt es den Hinweis darauf, dass der Kreditnehmer mit Widerruf des Kreditvertrages auch nicht mehr an die RSV gebunden ist. Da beide Verträge aber ein verbundenes Geschäft darstellen, muss ein solcher Hinweis ebenfalls in der Widerrufsbelehrung der Restschuldversicherung enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, können sämtliche Verträge, die nach dem 01.08.2002 geschlossen wurden, widerrufen werden.
Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09) ist nun klargestellt, dass der Kreditnehmer von der Zahlung der Zinsen, die auf den Versicherungsanteil sowie die Kosten angefallen sind, befreit wird.
Auf den Kreditnettobetrag, der dem Kunden effektiv zugeflossen ist, muss der marktübliche Zins gezahlt werden und nicht der im Kreditvertrag vereinbarte. Das ergibt sich aus § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der marktübliche Zins für Kredite wird von Gerichten aus der EWU-Zinsstatistik für Konsumentenkredite an private Haushalte mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren entnommen.
Rechenbeispiel:
Der o.a. Kredit wurde am 31.03.2009 abgeschlossen. Die erste Rate war fällig am 01.06.2009. Abgelöst wurde dieser Kredit am 15.11.2011 durch einen weiteren Kredit. Dem zur Folge sind 29 Raten durch den Kreditnehmer bezahlt worden. Dem Kreditnehmer wurden 1.698,00 € unverbrauchte RSV–Prämie erstattet.
Der Widerruf erfolgte am 29.02.2012. Hieraus ergibt sich für den Kreditnehmer folgender Rückforderungsanspruch gegen die Bank.
Restschuldversicherung: | 1764,74 € |
Bereits gezahlte Zinsen für RSV: | 428,03 € |
Bearbeitungsgebühr: | 668,33 € |
Kosten: | 30,00 € |
Zu viel gezahlte Kreditzinsen: | 1209,40 € |
Rückforderungsanspruch (29.02.2012) | 4100,50 € |
Fazit der Restschuldversicherung
Sämtliche Kredite, welche die zuvor beschriebenen Merkmale aufweisen, können widerrufen werden (z.B. mit einem Formular) und das zu viel bezahlte Geld muss von der Bank zurück erstattet werden.
Dabei ist es unerheblich, ob der Kredit aktuell noch besteht, bereits zurückbezahlt oder durch einen Folgekredit abgelöst wurde. Eine Überprüfung der Verträge lohnt sich in jedem Fall.
Die Vorprüfung Ihrer Verträge ist für Sie K O S T E N L O S !